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AR: Räumliche Trennung von Funktionsbereichen

 

Gefahren:

Prozesse ohne Beteiligung kritischer Stoffe können bei Auftreten einer umgebungsbedingten explosionsfähigen Atmosphäre zu einem Explosionsereignis führen.

 

Schutzmaßnahmen:

Fernhalten der umgebungsbedingten Atmosphäre durch gasdichte räumliche Trennung vom Prozeß.

Besteht die Gefahr der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre ausschließlich aufgrund umgebungsbedingter Einflüsse, während von der betrachteten Funktion oder Prozeßschritt selbst keine Gefahr der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre ausgeht, stellt die räumliche Trennung eine mögliche Schutzmaßnahme dar.

Für stofführende Prozeßeinrichtungen wird durch eine auf Dauer technisch dichte Bauweise erreicht,  daß sich außerhalb dieses geschlossenen Aggregates ohne umgebungsbedingte Einflüsse ein nicht explosionsgefährdeter Bereich (NEX) ausbildet.

Dieses wird beispielsweise durch die Verwendung hermetisch dichter Förderpumpen oder durch verschweißt ausgeführte Rohrleitungen erreicht. Technische Verbindungen mit einer Versagenswahrscheinlichkeit, wie eine geflanschte Rohrleitung, erfordern die Ausweisung der Zone 2 in  unmittelbarer Umgebung der Verbindungsstelle.

Für elektronische Bauteile wird das Prinzip der räumlichen Trennung in Form von vollvergossenen Schaltelementen oder sandgefüllten Bauteilen verwendet, die dafür sorgen, daß explosionsgefährdete Atmosphäre nicht in den bereich der elektrischen Zündquellen gelangt. Der Innenbereich von Bauteilen dieser Bauart kann als nicht explosionsgefährdeter Bereich (NEX) ausgewiesen werden, unabhängig ob das Bauteil in einer umgebenden Zone 1 oder Zone 2 eingesetzt wird.

Bei Verbindungen zwischen Bereichen, von denen einer keine prozeßbedingte Gefahr der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre birgt, durch Türen oder Fördereinrichtungsöffnungen, kann diese Maßnahme unter Umständen, je nach Gestaltung der Öffnungsverschlüsse, keine Gewährleistung für die absolute Vermeidung explosionsfähiger Atmosphäre im angrenzenden Raum sein.

Je nach Verschlußeinrichtung gilt für an Zone 1 angrenzende Räume:

Verschlußeinrichtung Einstufung angrenzender Raum
offene Tür mit Feststelleinrichtung1): Zone 1
selbstschließende Tür Zone 2
mit Schlüssel verschlossene Tür nicht explosionsgefährdeter Raum

1)   Hinweis: Feststelleinrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen im      Übergangsbereich unterschiedlicher Zonen durch geeignete Einrichtungen, wie      Gasdetektoren, auslösen.

Erfolgt ein Öffnen der Verschlußeinrichtung grundsätzlich nur, wenn die Quelle für das Freisetzen von brennbaren Stoffen gesichert nicht  wirksam ist,  kann der an die Zone angrenzende Bereich um zwei Zonen reduziert werden; d. h. an eine Zone 1 kann sich übergangslos ein nicht explosionsgefährdeter Bereich anschließen.

Im Falle von elektrostatischen Applikationseinrichtungen mit Sprühsystemen ohne Energiebegrenzung auf < 350 mJ, bei denen der Zugang grundsätzlich über Endlagenschalter an den Zugangstüren zu überwachen ist, die dann den Hochspannungserzeuger stromlos schalten, macht man sich dieses häufig zu Nutze.

Unterbricht der Endlagenschalter neben dem Hochspannungserzeuger zusätzlich den Applikationsvorgang, z. B. durch Abschalten der Förderpumpen, so stellt der Vorraum des eigentlichen Spritzraums einen nicht explosionsgefährdeten Bereich dar. 

Das gleiche Prinzip läßt sich auf  andere Applikationsverfahren, wie rein pneumatisches Applizieren durch Installation eines entsprechenden Endlagenschalter übertragen.

Für Mischgeräte nach EN 12757  ist zum Farbmischen der Einsatz von selbstschließenden Gebinden in Regalfarbmischgeräten gebräuchlich. Diese Einrichtungen tragen dazu bei, daß die Umgebung derartiger Farbmischgeräten als nicht explosionsgefährdeter Bereich eingestuft werden kann.

Beispiel nach BGR 104, Nr. 2.2.4

Bereich Art der Lüftung Einteilung der Bereiche in Zonen

Farbmischen aus Einzelgebinden;

Flammpunkt der Beschichtungsstoffe nicht
< 15°C über Verarbeitungstemperatur

Wirksame natürliche Lüftung oder

Technische Lüftung
Gesamter Mischbereich nicht explosionsgefährdet

Hinweis:  Beim Anmischen von Beschichtungsstoffen (Zugabe von Verdünnern und Härtern) gelten abweichende Zoneneinstufungen

(siehe Beispiele für Zone 2 in Kapitel A)

Grundsätzlich sind für das Verarbeiten von leicht entzündlichen und entzündlichen Stoffen eigene Räume vorzusehen. Soweit dieses im Einzelfall aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, ist zwischen den unterschiedlichen Nutzungseinheiten mindestens ein Bereich von 5 m freizuhalten.

 
 

A - Einschränkung von
explosionsfähiger Atmosphäre

AS - Substitution von
Flüssigkeiten mit niedrigen

Flammpunkten

AT - Vermeidung
explosionsfähiger
Atmosphäre durch

Temperaturbegrenzung

AP - Fernhalten von
Atmosphäre durch Über­druck

AR - Räumliche Trennung
von Funktionsbereichen

AV - Verdünnung der Löse­mittel
Lüftungsmaßnahmen

AA - Ausbreitungs-  
begrenzung durch Absaugung

AK - Konzentrationsüber-
wachung

AI - Inertisierung

 
   
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