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AR: Räumliche Trennung von Funktionsbereichen
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Gefahren:
Prozesse ohne Beteiligung kritischer Stoffe können bei Auftreten einer
umgebungsbedingten explosionsfähigen Atmosphäre zu einem Explosionsereignis
führen.
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Schutzmaßnahmen:
Fernhalten der umgebungsbedingten Atmosphäre durch gasdichte räumliche
Trennung vom Prozeß.
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Besteht die Gefahr der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre
ausschließlich aufgrund umgebungsbedingter Einflüsse, während von der
betrachteten Funktion oder Prozeßschritt selbst keine Gefahr der Bildung
explosionsfähiger Atmosphäre ausgeht, stellt die räumliche Trennung eine
mögliche Schutzmaßnahme dar.
Für stofführende Prozeßeinrichtungen wird durch eine auf Dauer technisch
dichte Bauweise erreicht, daß sich außerhalb dieses geschlossenen
Aggregates ohne umgebungsbedingte Einflüsse ein nicht explosionsgefährdeter
Bereich (NEX) ausbildet.
Dieses wird beispielsweise durch die Verwendung hermetisch dichter
Förderpumpen oder durch verschweißt ausgeführte Rohrleitungen erreicht.
Technische Verbindungen mit einer Versagenswahrscheinlichkeit, wie eine
geflanschte Rohrleitung, erfordern die Ausweisung der Zone 2 in
unmittelbarer Umgebung der Verbindungsstelle.
Für elektronische Bauteile wird das Prinzip der räumlichen Trennung in Form
von vollvergossenen Schaltelementen oder sandgefüllten Bauteilen verwendet, die
dafür sorgen, daß explosionsgefährdete Atmosphäre nicht in den bereich der
elektrischen Zündquellen gelangt. Der Innenbereich von Bauteilen dieser Bauart
kann als nicht explosionsgefährdeter Bereich (NEX) ausgewiesen werden,
unabhängig ob das Bauteil in einer umgebenden Zone 1 oder Zone 2 eingesetzt
wird.
Bei Verbindungen zwischen Bereichen, von denen einer keine prozeßbedingte
Gefahr der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre birgt, durch Türen oder
Fördereinrichtungsöffnungen, kann diese Maßnahme unter Umständen, je nach
Gestaltung der Öffnungsverschlüsse, keine Gewährleistung für die absolute
Vermeidung explosionsfähiger Atmosphäre im angrenzenden Raum sein.
Je nach Verschlußeinrichtung gilt für an Zone 1 angrenzende
Räume:
| Verschlußeinrichtung |
Einstufung angrenzender Raum |
| offene Tür mit Feststelleinrichtung1): |
Zone 1 |
| selbstschließende Tür |
Zone 2 |
| mit Schlüssel verschlossene Tür |
nicht explosionsgefährdeter Raum |
1) Hinweis: Feststelleinrichtungen in
explosionsgefährdeten Bereichen müssen im
Übergangsbereich unterschiedlicher Zonen durch geeignete Einrichtungen, wie
Gasdetektoren, auslösen.
Erfolgt ein Öffnen der Verschlußeinrichtung grundsätzlich nur, wenn die
Quelle für das Freisetzen von brennbaren Stoffen gesichert nicht wirksam
ist, kann der an die Zone angrenzende Bereich um zwei Zonen reduziert
werden; d. h. an eine Zone 1 kann sich übergangslos ein nicht
explosionsgefährdeter Bereich anschließen.
Im Falle von elektrostatischen Applikationseinrichtungen mit Sprühsystemen
ohne Energiebegrenzung auf < 350 mJ, bei denen der Zugang grundsätzlich
über Endlagenschalter an den Zugangstüren zu überwachen ist, die dann den
Hochspannungserzeuger stromlos schalten, macht man sich dieses häufig zu
Nutze.
Unterbricht der Endlagenschalter neben dem Hochspannungserzeuger zusätzlich
den Applikationsvorgang, z. B. durch Abschalten der Förderpumpen, so stellt der
Vorraum des eigentlichen Spritzraums einen nicht explosionsgefährdeten Bereich
dar.
Das gleiche Prinzip läßt sich auf andere Applikationsverfahren, wie
rein pneumatisches Applizieren durch Installation eines entsprechenden
Endlagenschalter übertragen.
Für Mischgeräte nach EN 12757 ist zum Farbmischen der Einsatz von
selbstschließenden Gebinden in Regalfarbmischgeräten gebräuchlich. Diese
Einrichtungen tragen dazu bei, daß die Umgebung derartiger Farbmischgeräten als
nicht explosionsgefährdeter Bereich eingestuft werden kann.
Beispiel nach BGR 104, Nr. 2.2.4
| Bereich |
Art der Lüftung |
Einteilung der Bereiche in Zonen |
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Farbmischen aus Einzelgebinden;
Flammpunkt der Beschichtungsstoffe nicht
< 15°C über Verarbeitungstemperatur |
Wirksame natürliche Lüftung oder
Technische Lüftung |
Gesamter Mischbereich nicht explosionsgefährdet |
Hinweis: Beim Anmischen von Beschichtungsstoffen (Zugabe von
Verdünnern und Härtern) gelten abweichende Zoneneinstufungen
(siehe Beispiele für Zone 2 in Kapitel A)
Grundsätzlich sind für das Verarbeiten von leicht entzündlichen und
entzündlichen Stoffen eigene Räume vorzusehen. Soweit dieses im Einzelfall aus
betrieblichen Gründen nicht möglich ist, ist zwischen den unterschiedlichen
Nutzungseinheiten mindestens ein Bereich von 5 m freizuhalten.
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