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AV: Verdünnung der Lösemittelkonzentration durch Lüftungsmaßnahmen
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Gefahren:
In geschlossenen Räumen sowie in abluftführenden Rohrleitungen und Kanälen
besteht bei der Verwendung von Lacken und Lösemitteln die Gefahr der
Ansammlung von explosionsfähiger Atmosphäre.
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Schutzmaßnahmen:
Verdünnung der Atmosphäre unterhalb einer explosionsfähigen Konzentration
durch Frischluftzufuhr.
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Durch wirksame Lüftungsmaßnahmen werden auftretende
Lösemitteldämpfe umgehend derart verdünnt, daß sich Konzentrationswerte
unterhalb der unteren Explosionsgrenze (UEG) einstellen.
Mit Lüftungsmaßnahmen, die in der Applikationstechnik die
klassische Maßnahme zur Reduzierung einer explosionsfähigen Atmosphäre
darstellen, läßt sich sowohl die Wahrscheinlichkeit des Auftretens
explosionsfähiger Atmosphäre, als auch ihre räumliche Ausdehnung
einschränken.
Soweit die UEG der Lacke nicht bekannt ist, ist nach EN 12215
und EN1539 als Konzentration 40 g/m³ anzunehmen. Um gesichert nicht
explosionsfähige Atmosphäre zu erreichen, muß grundsätzlich mindestens 50 % der
UEG, also 20 g/ m³, über die Lüftungsanlage erreicht werden.
Als Maßnahme zur Einschränkung der explosionsfähigen Atmosphäre
müssen Lüftungsmaßnahmen grundsätzlich überwacht werden.
In der Regel können durch Lüftungsmaßnahmen Zonenreduzierungen
gegenüber eines unbelüfteten Raumes erzielt werden, die jedoch sehr stark von
der Qualität der Lüftung und der Überwachungsmaßnahme abhängt.
I. Sprühanlagen
Für unterschiedliche Auftragsverfahren ergeben sich aus den
Regelwerken entsprechende Anforderungen an den Grad der Verdünnung:
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Applikationstyp
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Mindestverdünnung
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Verbleibende Zone 2)
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Sprühanlagen generell, nach EN12215
Ortsfeste elektrostatische Sprühanlage nach
EN 50176, nicht begehbar
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< 50% UEG
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Inneres von Ständen
und Kabinen
Zone 1
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Um Standöffnungen
(ständige Öffnungen, aber keine Türen)
Zone 2: 1 m
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Applikationsanlagen mit Bedienpersonal, nach
EN 12215,
Ortsfeste elektrostatische Sprühanlage nach EN
50176 mit Bedienpersonal
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< 25 % UEG
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Inneres von Ständen
und Kabinen
Zone 21)
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Um Standöffnungen
(ständige Öffnungen, aber keine Türen)
Zone 2: 1 m
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Kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen nach EN
13355
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< 25 % UEG für Auftrags- und
Trocknungsprozeß
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Gesamter Dampfraum Zone 21)
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1)Im Bereich des Spritzstrahls wird auch bei Verdünnung auf
< 25 % UEG die Einhaltung der Anforderungen an Zone 1
empfohlen. Diese Empfehlung ist für die Anwendung bei der BASF Coatings
GmbH verbindlich.
2) Zur detaillierten Darstellung der Zonen siehe auch
Kapitel A
Nach EN 12215 besteht für Spritzkabinen mit Lüftungsanlagen, die die
Konzentration der brennbaren Stoffe lediglich oberhalb von 25 % UEG verdünnen,
die Zusatzanforderung:
Konstruktiver Explosionsschutz durch Druckentlastung (siehe Kapitel KP)
oder:
Überwachung der Konzentration mit Abschaltung der Stoffzufuhr, sobald der
Meßwert gleich oder höher als 50% UEG liegt (siehe Kapitel AK).
Aufgrund des hiermit einhergehenden Aufwands empfiehlt es sich für
Neuanlagen grundsätzlich eine Lüftungsauslegung vorzunehmen, mit der
Verdünnungsgrade < 25 % UEG erzielbar sind!
Auch Applikationsanlagen für wasserbasierte Lacksysteme dürfen nicht ohne
Lüftung betrieben werden!
Unabhängig vom Typ der Einsatzstoffe in Handapplikationsanlagen werden aus
arbeitshygienischen Gründen Mindestluftgeschwindigkeiten erforderlich, die bei
Spritzkabinen mit offener Zugangsseite und Horizontallüftung bei 0,5 m/s, für
sonstige Spritzkabinen bei 0,3 m/s liegen. Punktuelle Messungen müssen für
jeden Messwert mindestens 0,40 bzw. 0, 25 m/s betragen. Bei Einhaltung dieser
Vorgaben werden in der Regel Werte erreicht, die unterhalb von 25 % UEG
liegen.
Die Berechnung des prozentualen Anteils der UEG beim
Auftragsverfahren erfolgt nach Anhang B der EN 12215 wie
folgt:
| % der UEG = |
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| mit C = |
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wobei:
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% der UEG
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berechneter theoretischer Wert Anteil UEG
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40
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Konzentration bei 100% UEG in
g/m3
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C
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Berechnete durchschnittliche Konzentration an brennbaren
Stoffen in der Spritzkabine in g/m3
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M
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pro Stunde verspritzte Menge an Beschichtungsstoffen
in g/h
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K1
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Anteil der im Beschichtungsstoff enthaltenen Menge
brennbarer Stoffen in %
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K2
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Geschätzter Anteil an brennbaren Stoffen,
die in der Spritzkabine freigesetzt werden in %
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K3 = 3
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Konstanter Sicherheitsfaktor, der die Heterogenität der
Lösemittelkonzentration und insbesondere die hohe Konzentration zwischen
Spritzpistole, dem Werkstück
und dessen Umgebung berücksichtigt
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Q
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Luftstrom innerhalb der Spritzkabine
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Zur Ermittlung der erzielbaren Konzentrationsverdünnung in Abhängigkeit von
der Lüftungsrate ist die Kenntnis anlagentechnischer und lacktechnischer
Kenndaten erforderlich.
Der Lackförderstrom richtet sich nach der Art des Fördersystems. Die
Förderraten typischer Vorlagesysteme lassen sich anhand der nachfolgenden
Tabelle ermitteln:
Tabelle: Lackfördermenge für unterschiedliche Zerstäubertypen
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Zerstäubertyp
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Vmax
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Mmax
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PN-Zerstäuber mit:
LM Zwangsförderung über Zahnradpumpe (6 ml/U, 100
U/min)
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0,6 l/min
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35000 g/h
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PN-Handpistole mit:
LM-Förderung über Druckkessel mit Vordruck 4 – 5 bar
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0,45 l/min
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27000 g/h
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PN-Handpistole mit:
LM-Zulauf aus Fließbecher
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0,21 l/min
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13000 g/h
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Zur spezifischen Berechnung bitte Berechnungsmodul EN12215
auswählen
II. Trocknungseinrichtungen
Für den Trocknungsprozeß sind für Trockner und Öfen, die als Schutzmaßnahme
die Verdünnungsmaßnahmen mittels Luftzumischung unterhalb der UEG nutzen, nach
EN1539 maximal zulässige UEG-Konzentrationen in Abhängigkeit von der
Trocknungstemperatur (TBetr) entsprechend der nachfolgenden
Tabelle festgelegt.

Je nach Betriebsbedingungen der Trocknungseinrichtung werden nach EN1539
unterschiedliche technische Anforderungen entsprechend unten stehender
Übersicht definiert:
Betriebs-
bedingungen
Trockner gem.
Diagramm
(Lüftungsgrad/
Temperatur)
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Grundanforderungen |
Zusätzliche Anforderungen |
technische Lüftung
Steuerung nach
EN954-1,
Kategorie 3
Alarm
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Konstruktiver
Explosions-
schutz durch
Druckentlastung
Kapitel KP
(Diese Maßnahme
kann für
Ausnahmen
entfallen!)
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Konzentrations-
überwachung
Kapitel AK |
Zufuhr-
begrenzung
der
brennbaren
Stoffe durch
Konstruktion
der Beschich-
tungs-
einrichtung
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Vermeidung
sämtlicher
Zündquellen
einschließlich
der
Überschreitung
der Grenz-
temperatur
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| Bereich 1 |
√ |
(√) |
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| Bereich 2 |
√ |
(√) |
√ |
|
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| Bereich 3 |
√ |
(√) |
√ |
√ |
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| Bereich 4 |
√ |
(√) |
|
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√ |
| Bereich 5 |
√ |
(√) |
√ |
|
√ |
Für alle dargestellten Betriebsbedingungen (Bereich 1 bis Bereich 5) sind
zusätzliche konstruktive Maßnahmen zur Auswirkungsbegrenzung eines etwaigen
Explosionsereignisses in definierten Fällen nicht erforderlich. Die
geforderte Maßnahme konstruktive Explosionsschutzmaßnahme durch Ausführung
einer Druckentlastungsfläche kann entsprechend für Anlagen mit folgenden
Maßnahmen entfallen:
- Trockner mit einem Gesamtdampfraum von weniger als 1 m3
- Art des Beschickungsverfahrens, Eigenschaften der Beschichtung und des
Untergrundes stellen sicher, daß unter keinen Umständen 10 % UEG
überschritten werden
- Durchlauftrockner, die mit einer Konzentration an brennbaren Stoffen
betrieben werden, die unter keinen Umständen, selbst im Fehlerfall, einen Wert
von 25 % UEG überschreiten kann.
- Durchlauf- und Kammertrockner mit einer Begrenzung der
Lösemittelkonzentration auf < 25 % UEG mit zusätzlicher Gaswarneinrichtung
und Verrieglung, die bei Erreichen und Überschreiten von 25 % UEG die
Beschickung mit brennbaren Stoffen unterbricht und/oder den Volumenstrom der
technischen Lüftung erhöht.
Lacktrockenöfen, die mit Druckentlastungseinrichtungen auszurüsten
sind, erfordern eine Konstruktion, die nachweislich der verbleibenden
Druckspitze bei Öffnen der Druckentlastungseinrichtung standhält, was aufgrund
der Abmessungen sehr schnell zum wirtschaftlichen Nachteil von Anlagen ohne
Anforderungen an die Druckfestigkeit wird.
Dieser Nachteil und der Umstand, daß bisher die Auslegungsgrundlagen für
Druckentlastungseinrichtungen bei Lacktrockenöfen in Anhang D der EN 1539 nicht
veröffentlicht wurden, hat sich für die meisten Hersteller von Lacktrockenöfen
die Begrenzung der Konzentration an brennbaren Stoffen auf 10 % UEG zum
meistverbreiteten Standardverfahren zur sicherheitstechnischen Auslegung von
Lacktrockenöfen entwickelt.
Für kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen wird nach EN 13355 für
den Trocknungsprozeß lediglich die Einhaltung von 25 % UEG gefordert,
ohne daß zusätzliche Konzentrationsüberwachungsmaßnahmen, soweit nicht mit
einem Umluftsystem gearbeitet wird, oder Druckentlastungseinrichtungen
erforderlich sind.
Die Berechnung der erforderlichen Mindestluftmenge während des
Trocknungsvorgangs erfolgt für Kammer- und Durchlauftrockner und für
kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen nach Anhang B der EN
1539:
Für Kammertrockner erfolgt die Berechnung in Abhängigkeit von der
Verdampfungsgeschwindigkeit der freigesetzten Lösemitteln nach
unterschiedlichen Berechnungsmethoden.
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Trocknertyp
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Beschichtungsobjekt
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Ermittlungsart
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Kammertrockner bei schneller Verdampfung
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Leichte und kleine Werkstücke, geringe Dichte
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Variante A:
Berechnung nach Verfahren B1.1.1 gem. EN1539
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Kammertrockner bei langsamer Verdampfung
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Große, schwere Werkstücke, z. B. Karosserien
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Variante B:
Kein Berechnungsverfahren verfügbar!
Lüftungsrate muß abgeschätzt werden
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Durchlauftrockner
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Alle Beschichtungsobjekte
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Berechnung nach Verfahren B2.1.1 gem.
EN1539
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Für die Ermittlung der Lüftungsrate muss, unabhängig ob eine Berechnung oder
Schätzung erfolgt , die in den Trockner eingebrachte Lösemittelmenge bekannt
sein.
Diese Menge hängt von der Größe des Werkstücks, dem flüchtigen Anteil
innerhalb des Lacksystems und der Schichtdicke ab.
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