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ZE: Zündquellen durch elektrostatische Entladung

Auf Gegenständen und Einrichtungen sowie Flüssigkeiten und Schüttgüter, einschließlich flüssiger Arbeits- und Hilfsstoffe, können sich durch Trennvorgänge Ladungen akkumulieren, die bei spontaner Entladung zur Zündung von explosionsfähiger Atmosphäre führen.

Diese Entladung wird durch das Annähern eines Gegenstandes oder einer Person an gefährlich aufgeladene Oberflächen von Gegenständen oder Einrichtungen herbeigeführt.

Grundsätzlich lassen sich sowohl isoliert eingebaute leitfähige Materialien als auch isolierende Materialien gefährlich aufladen.

Je nach Ladungsträger bilden sich unterschiedlich hohe Zündenergien, die für Lacke mit organischen Lösemitteln grundsätzlich als zündwirksam angesehen werden müssen.

Ladungsträger

Entladungsart

Umgesetzte Energie

Ungeerdeter leitfähiger Gegenstand

Funkenentladung

bis 1000 mJ

Elektrisches Feld auf Nichtleiter bei Annäherung einer Elektrode mit großem Krümmungsradius

Büschelentladung

bis 5 mJ

Sehr hohe Aufladung auf Kombination aus leitfähigem und nichtleitfähigem Werkstoff

Gleitstielbüschelentladung

bis 1000 mJ

Tabelle: Entladungsarten beim Umgang mit Naßlacken

Bei Gegenüberstellung dieser potentiellen Energie mit der Mindestzündenergie einiger lacktypischer Lösemittel läßt sich die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen im Falle des Vorhandenseins explosionsfähiger Atmosphäre erkennen:

Substanz

Explosionsklasse

Mindestzündenergie (MZE)

Aceton

IIA

0,55 mJ

2-Butanon

IIA

0,27 mJ

Diethylether

IIB

0,19 mJ

2,2-Dimethylbutan

IIA

0,25 mJ

Hexan

IIA

0,24 mJ

Methanol

IIA

0,14 mJ

Tabelle: Mindestzündenergie von Lösemitteln

Mit abnehmendem Sauerstoffanteil steigt die Mindestzündenergie exponentiell.

Die Zündwirksamkeit von der Zündquelle „Elektrostatische Entladungen“ läßt jedoch noch keine Rückschlüsse auf das Erfordernis von Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre zu.

Elektrostatische Entladungsvorgänge werden in der Regel nicht als betriebsmäßige Zündquelle bewertet. Daher sind Schutzmaßnahmen in Zone 2 normalerweise nicht erforderlich.

Manche Betriebsweisen führen jedoch zu elektrostatischen Aufladungen, die bereits im Normalbetrieb betriebsmäßig Entladungen erwarten lassen und damit auch in Zone 2 unzulässig sind. Beispielsweise führt ein Riementrieb mit nichtleitfähigem Riemen zu ständigen Ladungstrennungen. Ein leitfähiger Riementrieb ist somit bereits für Zone 2 erforderlich.

 
 

Z - Vermeidung von Zündquellen in explosionsgefährdeten Räumen

ZE - Zündquellen durch elektrostatische Aufladung

ZE 1 - Grundbedingungen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen
ZE 2 - Fördern von Flüssigkeiten
ZE 3 - Zugabe von Flüssigkeiten
ZE 4 - Feststoffzugabe

ZE 5 - Operationen mit rotierenden Werkzeugen
ZE 6 - Riementriebe
ZE 7 - Probenahme
ZE 8 - Filtern
ZE 9 - Abfüllen
ZE 10 - Manuelle Bürstenreinigung
ZE 11 - Druckstrahlreinigung von Rührbehältern
ZE 12 - Bürstenreinigungsanlagen
ZE 13 - Hochspannungsinitiierte Elektrostatik

ZT - Zündquellen durch heiße Oberflächen

ZT 1 - Grundbedingungen zur Verhinderung von Zündtemperaturen
ZT 2 - Aufheizung von Einsatzstoffen
ZT 3 - Friktionswärme durch störungsbedingten Kontakt rotierender Teile
ZT 4 - Betriebsbedingte Berührung rotierender Teile
ZT 5 - Mechanischer Energieeintrag

ZF - Zündquellen durch Funkenbildung

ZF 1 - Grundbedingungen zur Verhinderung der Funkenbildung
ZF 2 - Mechanische Funken durch störungsbedingten Kontakt rotierender Teile

ZR - Zündquellen durch chemische Reaktionen

ZR 1 - Grundbedingungen zur Verhinderung von Zündquellen durch chem. Reaktionen
ZR 2 - Zündquellen durch Selbstzersetzung
ZR 3 - Eintrag von Glimmnester

 
   
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